08/01/16
Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter
Deutsche Zwangsarbeiter, die wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit kriegsbedingt bzw. kriegsfolgenbedingt zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht als Zivilpersonen Zwangsarbeit leisten mussten, können einen einmaligen finanziellen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2500 Euro erhalten. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat die Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter („ADZ-Anerkennungsrichtlinie“) in seiner Sitzung am 6. Juli gebilligt. Antragsberechtigt sind u.a. heute noch lebende Deutsche aus Rumänien, die in die Sowjetunion deportiert waren. Es spielt dabei keine Rolle ob diese heute in Rumänien oder Deutschland leben. Ist der/die Deportierte nach dem 27. November 2015 verstorben, sind der hinterbliebene Ehepartner oder die hinterbliebenen Kinder antragsberechtigt.
Die am 1. August 2016 in Kraft getretene Richtlinie ist am 7. Juli 2016 im Bundesanzeiger publiziert worden und wird weiter unten im Wortlaut wiedergegeben.
Der Antrag auf Gewährung dieser Zuwendung sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes:
Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an ehemalige deutsche Zwangsarbeiter (ADZ-Anerkennungsrichtlinie)
§ 1 Leistungszweck
Zweck der einmaligen Sonderleistung nach dieser Richtlinie ist die Anerkennung des schweren Schicksals von deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die als Zivilpersonen während und nach dem Zweiten Weltkrieg für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten mussten.
§ 2 Leistungsvoraussetzungen
(1) Wer wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit zwischen dem 1. September 1939 und 1. April 1956 für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten musste, kann eine einmalige finanzielle Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie erhalten. Dabei wird vermutet, dass die Zwangsarbeit nach Satz 1 wegen der deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit abverlangt wurde.
(2) Deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Volkzugehörigkeit durch eine amtliche Urkunde glaubhaft gemacht wird.
(3) Zwangsarbeit im Sinne dieser Richtlinie ist jede unfreiwillige, nicht bloß kurzzeitige Arbeit, die unter Androhung von Gewalt, einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels angeordnet wurde. Kurzzeitig ist die Zwangsarbeit in der Regel auch bei einer regelmäßig täglichen Rückkehr zur Wohnung.
(4) Die Leistung erhalten kann nur, wer als Zivilperson zur Zwangsarbeit verpflichtet wurde. Zwangsarbeit im Rahmen von Kriegsgefangenschaft berechtigt nicht zur Leistung.
(5) Die Leistung erhalten kann nur, wer nicht nach einer anderen Regelung für diesen Lebenssachverhalt bereits eine Entschädigung erhalten hat.
§ 3 Leistungshöhe
Der Leistungsempfänger kann eine einmalige Leistung nach dieser Richtlinie in Höhe von 2500 Euro erhalten.
§ 4 Kein Rechtsanspruch
Die Leistung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Die Anerkennungsleistungen sind insgesamt begrenzt auf die durch den Haushaltsgesetzgeber im Bundeshaushalt (Kapitel 0603, Titel 681 05) hierfür veranschlagten Mittel.
§ 5 Zuständige Behörde
Die Richtlinie führt das Bundesverwaltungsamt durch.
§ 6 Antragsstellung
(1) Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Ist der im Sinne von § 2 Betroffene nach dem 27. November 2015 verstorben, so können entweder der hinterbliebene Ehegatte oder hinterbliebene Kinder des Betroffenen einen Antrag an seiner statt stellen.
(2) Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2017 (Ausschlussfrist) an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Hamm, Alter Uentroper Weg 2, 59071 Hamm, zu richten.
(3) Fristwahrend sind auch Anträge, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie, aber nach dem 27. November 2015 bei der zuständigen Behörde eingegangen oder vor dem Ende der Ausschlussfrist der zuständigen Behörde weitergeleitet worden sind. Für Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland ist auch der fristgemäße Eingang bei einer deutschen Auslandsvertretung hinreichend.
§ 7 Höchstpersönlichkeit der Leistung und Ausnahmen
(1) Die Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar.
(2) Hat der im Sinne von § 2 Betroffene selbst den Antrag gestellt, so kann die Leistung nach seinem Tode seinem hinterbliebenen Ehegatten oder einem hinterbliebenen Kind mit befreiender Wirkung ausgezahlt werden, soweit die Sonderrechtsnachfolge im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 bis spätestens 31. Dezember 2017 angezeigt wird.
§ 8 Nachweispflicht, Versagungsgründe
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Empfang der Leistung ist vom Antragsteller grundsätzlich nachzuweisen.
(2) Die Leistung kann versagt werden, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat.
(3) Vom Empfang der Leistung ist ausgeschlossen, wer dieser Leistung unwürdig ist.
§ 9 Beirat
Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat gebildet, der beim Vollzug dieser Richtlinie berät.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. August 2016 in Kraft.